Ihr Recht ist unser Ziel
50 Jahre anwaltlicher Erfahrung, Verlässlichkeit und Erfolg im Wehrrecht, Beamten-, Soldaten und Disziplinarrecht sowie im Allgemeinen Verwaltungsrecht bringen wir ein, wenn wir uns für Sie einsetzen.
Richard Jordan, “Wächter” Bronze, 1991
Routine ist wichtig, aber sie ist nicht alles. Kein Fall gleicht dem anderen. Wer sich nur auf das verlässt. was immer schon war, verfehlt oft den möglichen Erfolg und wiederholt meist nur die immerselben Fehler.
Der vorschnelle Rat aus der Rubrik “Tipps und Tricks“ ist meist ein schlechter Rat. Jeder Fall und jedes Problem verdienen und erfordern eine sorgfältige Analyse und Bearbeitung, um die Besonderheiten zu erkennen und zu entscheiden, ob das angestrebte Ziel erreicht werden kann und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg steht. Im Vordergrund steht ihr Ihr Ziel, dass sich an ihrer Ihrer Lebensplanung orientieren soll.
Aufgabe des Anwaltlichen Beraters und Vertreters ist es nicht, den Mandanten zu damit zu beruhigen, er habe Recht, und ihn in ein zweifelhaftes Verfahren zu führen, sondern ihn zu beraten, ob er im Recht ist und realistische Chancen hat, dieses auch durchzusetzen.
Aktuelles zur Reaktivierung der Wehrpflicht
Die allgemeine Verwirrung über die gegenwärtigen Vorgänge zu Reaktivierung der Wehrpflicht ist groß; die Befassung der Medien mit diesen Vorgängen schaffst leider mehr Chaos als Klarheit; viele der vermeintlich oder wirklich Betroffenen verfallen geradezu in Panik, wenn etwa die Rede davon ist, alle – gar auch die bis zu 60-jährigen – könnten demnächst einberufen werden oder es könne ein allgemeines Pflichtjahr für alle eingeführt werden.
Dabei ist zunächst Ruhe und Gelassenheit angesagt, weil es zu solchen merkwürdigen Plänen zunächst einer Änderung des Grundgesetzes bedürfte, die nicht in Sicht ist und die Verfassung zudem eine allgemeine Dienstpflicht nach dem Muster des Reichsarbeitsdienst unveränderbar verbietet.
Wer sich heute mit der Reaktivierung der Wehrpflicht im Jahr 2026 befasst, stellt allerdings schnell fest, für wie selbstverständlich vieles an Einschränkungen verfassungsmäßig garantierter Rechte genommen wird, das noch vor wenigen Jahren für undenkbar gehalten wurde.
Dass diese freiheitliche demokratische Gesellschaft nach über einem Jahrzehnt der Aussetzung der Wehrpflicht wieder zur Regel macht, junge Menschen zu erfassen, zu “mustern” (so wie man Produkte einem bestimmten Muster zuordnet und ggf. als »Muster ohne Wert ausmustert«), also für tauglich oder untauglich für einen möglichen Krieg zu erklären und ihnen, gegebenenfalls die Pflicht zum Dienst an der Waffe aufzuerlegen, bedürfte eigentlich einer breiten gesellschaftlichen Debatte. Stattdessen beobachten wir weitgehend das Gegenteil: Schweigen, Wegsehen, ein merkwürdiges Einverständnis mit dem Wiedererstarken militärischer Logik, während die Fragen und Sorgen der unmittelbar Betroffenen oft nur am Rande thematisiert werden: Also die Frage zu stellen, was im Ernstfall, dem im Grundgesetz so genannten Ver-teidigungsfall eigentlich die Anwendung militärischer Gewalt bedeutet, die ernsteste und gewichtigste Frage, die sich einer Gesellschaft überhaupt stellen kann.
Unsere anwaltliche Tätigkeit in diesem Bereich setzt seit Jahrzehnten an dieser Stelle ein: nicht mit der Annahme, alles sei selbstverständlich, sondern mit der Erkenntnis, dass vieles eben gerade nicht selbstverständlich ist – weder rechtlich, noch ethisch, noch persönlich für die jeweils Betroffenen und ihren Familien selbst.
Unsere Perspektive auf Wehrrecht und Musterung
Wer als Wehrpflichtiger oder als Eltern oder Partner mit der eigenen Musterung oder demjenigen eines Angehörigen oder Freundes oder Partners konfrontiert wird, dem stellen sich in der Regel Fragen, die weit über die Erfassung medizinischer Befunde oder Einberufungsfristen hinausgehen. Sie betreffen das Verhältnis des Einzelnen zum Staat, das Selbstbestimmungsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Frage, wie weit staatliche Eingriffe reichen dürfen.
In unserer anwaltlichen Beratungspraxis erleben wir seit Jahrzehnten, dass die persönliche Lebenssituation (Ausbildung, Studium, Partnerschaft, familiäre Verantwortung, gesundheitliche Belastungen) auf eine Verwaltung trifft, die oft versucht ist, Individualität mitn schematische Kategorien zu übergehen. Musterungsverfahren sind selten Orte, an denen die Individualität eines Menschen von selbst erkannt und thematisiert wird und zum Tragen kommt; sie sind Orte, an denen sie mit Erfahrung und Fachkunde herausgearbeitet und zur Geltung gebracht werden müssen.
Dabei ist es von großer Bedeutung, jenseits von aktuell weit verbreiteter Panik über die gegenwärtigen Entwicklungen hinaus die in Zukunft anlaufenden Verfahren der Musterung rechtzeitig systematisch und mit Verstand vorzubereiten. Dabei geht es – und das ist von größter Wichtigkeit – nicht darum, nach dem Schema des berühmtesten Simulanten der Literatur, Felix Krull, nichtvorhandene Krankheiten vorzutäuschen (was übrigens strafbar ist und wovor nur dringend gewarnt werden kann!), sondern die bestehenden behördlichen Regeln und Maßstäbe der Tauglichkeit anzulegen und dafür zu sorgen, dass die dafür maßgeblichen gesundheitlichen Grundlagen auch tatsächlich erkannt werden.
Dies bedarf einer sorgfältigen und präzisen – auch medizinischen – Ermittlung anhand von Fragestellungen, die auch in der Alltagsmedizin nicht selbstverständlich sind: Die Alltagsmedizin geht – vernünftigerweise und ganz selbstverständlich – der Frage nach, ob der bestehende gesundheitliche Zustand eines Menschen aktuell der Behandlung bedarf und eine Erfolgsaussicht der Behandlung besteht oder diese rechtfertigt, (was in der Regel in der Hand der Krankenkassen liegt). Dann und nur dann besteht eine medizinische Indikation, tätig zu werden.
Das ist indes nicht die Frage der Musterung!
Die Musterung hat der völlig anderen Frage nachzugehen, ob der bei genauer und intensiver Betrachtung vorgefundene gesundheitlichen Zustand die Prognose rechtfertigt, der oder die betreffende Person werde unter Beachtung der besonderen – genau zu benennenden – Anforderungen des Wehrdienstes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine nachteilige gesundheitliche Veränderung erfahren.
Das ist aber nicht der übliche Blick eines behandelnden Arztes auf seine Patient/Innen: Es bedarf daher auch einer besonderen, auf die Zukunft gerichteten Sichtweise, um die Frage der »Tauglichkeit«, also der hinreichend gefahrlosen Fähigkeit zur Ableistung eines mit spezifischen Anforderungen und Belastungen verbundenen Wehrdienstes gewachsen zu sein.
Diese Frage kann – um ein bei manchen besonders skandalisiertes Beispiel zu nennen – auch und vielleicht gerade bei einem Hochleistungssportler zu verneinen sein, der schon in den ersten 20 Jahren seines Lebens die Voraussetzung dafür schafft, im 3. oder 4. oder 5. Jahrzehnt künstliche Gelenke zu benötigen, weil er sich freiwillig solchen Belastungen ausgesetzt hat, wie sie für die Ableistung des Wehrdienstes typisch und unvermeidbar sind.
Das herauszufinden ist im Rahmen der Musterung Aufgabe des Rechts und damit auch unsere Aufgabe.
Erfahrung aus fünf Jahrzehnten
Seit den frühen 1970er Jahren begleiten wir junge Menschen auf ihrem Weg durch Musterungs- und Ausmusterungsverfahren. Unsere Erfahrung damit ist nicht nur juristisch, sondern immer auch persönlich und psychologisch. Wir haben über die letzten 50 Jahre mehrere tausend Gespräche geführt, in denen die Betroffenen zunächst kaum zu formulieren wussten, was sie eigentlich beunruhigt; nur, dass sie „nicht zum Bund“ wollten. Die Gründe dafür sind vielfältiger, als es die öffentliche Debatte erkennen lässt:
Angst vor dem Verlust von Autonomie
Ablehnung militärischer Strukturen
ethische oder persönliche Vorbehalte
gesundheitliche Einschränkungen, die lange verdrängt oder bagatellisiert wurden
familiäre Verpflichtungen
berufliche Perspektiven, die durch eine Einberufung beeinträchtigt wären
All diese Motive sind legitim. Und alle verdienen es, ernst genommen zu werden, nicht nur im persönlichen Gespräch, sondern auch im rechtlichen Verfahren.
Die Wehrverwaltung hat ihre Routine. Unsere Arbeit besteht darin, diese Routine zu prüfen und erforderlichenfalls umzulenken und mitzugestalten.
Im freiheitlichen Rechtsstaat ist der Bürger nicht lediglich Objekt eines Verfahrens, sondern Subjekt des Verfahrens mit dem Recht, auf das Ergebnis des Verfahrens einzuwirken. (BVerfG vom 26. August 2025 – 1 BvR 208/23)
Rechtliche Grundlagen und wo die Probleme beginnen
Das Wehrrecht ist ein komplexes Geflecht aus:
dem Wehrpflichtgesetz,
dem Soldatengesetz,
dem Wehrbeschwerderecht und Wehrdisziplinarrecht
den Tauglichkeitsrichtlinien,
den medizinischen Begutachtungsleitfäden,
und den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts.
In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass Entscheidungen der Behörden sich weniger an dieser Systematik orientieren als an jahrelang eingeübten Verfahrensweisen: standardisierte Untersuchungen, schematische Befundübernahmen, zu knappe Begründungen, unklare oder fehlende Ermessensabwägungen.
Unter anderem an diesem Punkt setzt unsere anwaltliche Arbeit an. Nicht, um Konflikte zu dramatisieren, sondern um zu erkennen, wo eine Entscheidung trägt und wo sie nicht trägt und wie auf ein Verfahren gezielt Einfluss genommen werden kann.
Wir beraten nicht, indem wir beruhigen, sondern indem wir aufklären
Es ist nicht unsere Aufgabe, Mandanten zu bestätigen, dass sie „im Recht sind“. Unsere Aufgabe ist es, zu klären:
Ob ein Anspruch besteht.
Welche Wege das geltende Recht eröffnet; und das ist nicht nur das Wehrpflichtrecht, sondern auch das geltende Verfassungsrecht mit den maßgeblichen Grundrechten des Einzelnen.
Welche Grenzen das Gesetz der Behörde einerseits und den Wehrpflichtigen andererseits setzt.
Welche Fehler die Verwaltung gemacht hat und üblicherweise macht.
Welche Perspektiven realistisch sind.
In der Praxis bedeutet das in der Regel, mit denen Mandanten zunächst herauszufinden, was ihr eigentliches Ziel ist. Das ist selten auf Anhieb klar. Die Klärung dieser Zielsetzung ist jedoch die Voraussetzung dafür, den rechtlichen Weg zu bestimmen; sei es die Ausmusterung, die Zurückstellung oder ein Widerspruch gegen eine fehlerhafte Entscheidung.
Der erste Schritt
Am Anfang steht keine Entscheidung, sondern eine Frage: Was ist Ihr Ziel – und wie lässt es sich rechtlich erreichen? Die Antwort darauf ist selten trivial, aber sie ist entscheidend.
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Das geltende Recht bietet in Art. 4 Abs. 3 GG auch die Möglichkeit, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigern. Wer davon Gebrauch macht, hat dann anstelle des Wehrdienstes zivilen Ersatzdienst zu leisten.
Dieses Verfahren wird häufig mit der Frage der Ausmusterung verwechselt und die Verbände der Kriegsdienstverweigerer, denen es häufig in 1. Linie mit Ansteigen der Zahl der Antragsteller geht, raten zu diesem Verfahren zur Zeit in einer Weise, die wir nicht für verantwortlich halten.
Auch und gerade nach der gesetzlichen Regelung steht am Anfang aller Prüfungen die Musterung. Erst wenn diese Musterung trotz entsprechender Vorbereitungen und nur in einer geringen Zahl der Fälle mit der Einstufung als »wehrdienstfähig« beendet worden ist, kommt überhaupt der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in Betracht.