Wehrrecht heute – zwischen Freiwilligkeit, Pflicht und schweigender Normalisierung

Wer heute vom Wehrrecht spricht, sieht sich mit einer merkwürdigen Doppelbewegung konfrontiert: Einerseits wird offiziell betont, die Wehrpflicht sei noch immer „ausgesetzt“, und der „Neue Wehrdienst“ setze vor allem auf Freiwilligkeit. Andererseits werden Strukturen geschaffen, die es ermöglichen sollen, im Bedarfsfall rasch zu einer faktischen Pflicht zurückzukehren – sei es über eine „Bedarfswehrpflicht“ oder über eine Ausweitung von Auswahlmechanismen und Losverfahren.

Zwischen diesen Polen bewegen sich die Betroffenen: junge Menschen, die sich registrieren lassen, Fragebögen ausfüllen, gemustert werden und deren Tauglichkeit oder Untauglichkeit in Akten festgehalten wird, deren Tragweite ihnen oft erst später bewusst wird.

Der „Neue Wehrdienst“ ab 2026 – rechtliche Ausgangslage

Nach den derzeitigen Planungen soll das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Es sieht vor, dass:

  • die Wehrerfassung wieder eingeführt wird;

  • alle 18-jährigen Männer und Frauen einen Fragebogen zur Motivation und Eignung erhalten;

  • die Beantwortung für Männer verpflichtend, für Frauen freiwillig ist;

  • für Männer grundsätzlich eine Pflicht zur Musterung besteht;

  • der eigentliche Dienst zunächst auf Freiwilligkeit beruht,

  • der Bundestag bei unzureichender Zahl Freiwilliger jedoch eine „Bedarfswehrpflicht“ beschließen kann, mit der aus dem Pool erfasster Personen Pflichtdienste ausgewählt werden.

Rechtlich handelt es sich damit um eine Konstruktion, die auf den ersten Blick mit den Begriffen „freiwillig“ und „modernisiert“ operiert, in der Sache aber erneut zentrale Elemente klassischer Wehrpflicht enthält: Erfassung, Musterung, Kategorisierung, Verpflichtbarkeit.

Für die Betroffenen bedeutet dies: Sie sind nicht nur Adressaten freundlicher Informationskampagnen, sondern potentiell Gegenstand hoheitlicher Eingriffe mit weitreichenden Konsequenzen.

Rechte der Wehrpflichtigen – und Pflichten des Staates

Das Wehrrecht ist kein rechtsfreier Raum. Auch dort, wo von Dienst, Pflicht und „Bedarf“ die Rede ist, gilt die Verfassung. Insbesondere:

  • Art. 1 GG (Menschenwürde)

  • Art. 2 GG (allgemeine Handlungsfreiheit, Recht auf körperliche Unversehrtheit)

  • Art. 4 GG (Freiheit des Gewissens, historisch zentral für die Kriegsdienstverweigerung)

  • Art. 12a GG (Wehrpflicht)

Daraus folgt:

  • Die Entscheidung über Tauglichkeit ist kein bloßer Verwaltungsakt, sondern ein Eingriff in das Leben des Betroffenen.

  • Medizinische Begutachtungen sind nicht beliebig, sondern an fachliche Standards und an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden.

  • Verwaltungsentscheidungen müssen begründet werden, Ermessensentscheidungen sind zu dokumentieren.

  • Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage) stehen zur Verfügung und sind nicht „Gnadenakte“, sondern verfassungsrechtlich garantierte Instrumente.

In unserer Beratung macht sich dies zunächst ganz konkret bemerkbar: Wir prüfen nicht nur, was entschieden wurde, sondern wie die Entscheidung zustande gekommen ist.

Wehrerfassung und Fragebogen – die unscheinbare erste Stufe

Mit der Reaktivierung der Wehrerfassung wird ab 2026 voraussichtlich jeder 18-Jährige zunächst mit einem Fragebogen konfrontiert, der Motivation, gesundheitliche Situation und Eignung erfassen soll.

Auf den ersten Blick ist dies ein harmloser Schritt. Tatsächlich werden hier aber die Weichen gestellt:

  • Welche Angaben werden gemacht – vollständig, unvollständig, beschönigend oder übertreibend?

  • Welche Diagnosen sind bereits dokumentiert, welche nicht?

  • Welche fachärztlichen Befunde existieren – und welche fehlen?

  • Welche familiären oder sozialen Belastungen werden erfasst?

Nicht selten zeigt sich später, dass gerade die scheinbar formale Beantwortung dieses Fragebogens den weiteren Verlauf eines Verfahrens vorprägt. Unsere Erfahrung lehrt, dass es sinnvoll sein kann, sich bereits in dieser frühen Phase Klarheit darüber zu verschaffen, was man erklärt und welche Unterlagen man beifügt – und was besser zunächst medizinisch geklärt werden sollte.

Musterung – Tauglichkeit, Untauglichkeit, Zwischenräume

Die Musterung ist der Ort, an dem Verwaltung, Medizin und individuelle Biographie aufeinandertreffen.

Typische Problemfelder:

  • medizinische Kurzuntersuchungen ohne ausreichende Diagnostik,

  • fehlende Berücksichtigung chronischer oder psychischer Erkrankungen,

  • vorschnelle Einstufung als „tauglich“ trotz komplexer Vorgeschichte,

  • fehlende Auseinandersetzung mit fachärztlichen Gutachten,

  • pauschale Berufung auf militärische „Verwendungsfähigkeit“.

Rechtlich geht es dabei um:

  • die richtige Anwendung der Tauglichkeitskriterien,

  • die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung,

  • das Verbot willkürlicher oder widersprüchlicher Einstufungen,

  • die Möglichkeit, Gegengutachten beizubringen,

  • und die Überprüfbarkeit der Entscheidung im Widerspruchs- und Klageweg.

Wir begleiten Mandanten häufig bereits vor der Musterung, um zu klären, welche Befunde vorgelegt werden sollten und welche Fragestellungen an die untersuchenden Ärzte heranzutragen sind.

Ausmusterung – kein „Trick“, sondern eine rechtliche Konsequenz

Der Begriff „Ausmusterung“ klingt im öffentlichen Sprachgebrauch manchmal so, als ginge es lediglich darum, sich geschickt der Dienstpflicht zu entziehen. Dieser Eindruck ist irreführend.

Rechtlich bedeutet Ausmusterung:

  • die Feststellung, dass jemand aus gesundheitlichen oder anderen gewichtigen Gründen für den Wehrdienst nicht geeignet ist;

  • die Anerkennung dessen, was tatsächlich vorliegt – sei es körperliche Einschränkung, psychische Erkrankung, Traumafolgen oder eine Konstellation, in der der Dienst den Betroffenen unvertretbar überfordern würde;

  • einen Schutz vor einem Einsatz, der nicht nur rechtlich problematisch, sondern für den Betroffenen auch gesundheitlich oder psychisch schädlich wäre.

Wir verstehen Ausmusterung daher nicht als „Umgehung“, sondern als Anwendung des Rechts auf eine individuelle Situation. Entsprechend sorgfältig muss geprüft werden, ob ein Ausmusterungsgrund vorliegt – und ob er von der Verwaltung korrekt gewürdigt wurde.

Zurückstellung und besondere persönliche Situationen

Nicht in jedem Fall ist die Ausmusterung der richtige oder mögliche Weg. In anderen Konstellationen geht es etwa um:

  • laufende Ausbildung oder Studium,

  • familiäre Betreuungspflichten,

  • vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen,

  • berufliche Situationen, in denen eine Einberufung existenzgefährdend wäre.

Hier kommen Zurückstellungen oder andere Formen zeitlicher Verschiebung in Betracht. Auch dies ist kein Gnadenakt der Verwaltung, sondern in vielen Fällen gesetzlich vorgesehen – wenn die Voraussetzungen vorliegen und geltend gemacht werden.

Widerspruch und Klage – wenn die Verwaltung sich irrt

Wie jede Behörde kann sich auch die Wehrverwaltung irren. Typische Fehler:

  • unvollständige oder fehlerhafte medizinische Bewertung,

  • Nichtberücksichtigung von Befunden,

  • unzureichende Begründung der Entscheidung,

  • Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen für Tauglichkeit oder Zurückstellung,

  • fehlerhafte Ermessensausübung.

In solchen Fällen ist es Aufgabe des Rechts, Korrekturmöglichkeiten zu eröffnen:

  • Widerspruch gegen den Bescheid,

  • ggf. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn Nachteile unmittelbar drohen,

  • Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht.

Unsere Erfahrung zeigt, dass Verfahren dann die größten Erfolgsaussichten haben, wenn frühzeitig strukturiert gearbeitet wird: klare Zielbestimmung, vollständige Unterlagen, konsistente Argumentation.

Wehrrecht als Gradmesser für den Umgang mit Grundrechten

Das Wehrrecht war in der Geschichte der Bundesrepublik immer auch ein Gradmesser dafür, wie ernst es der Gesellschaft mit Grundrechten ist. Es ist kein Zufall, dass gerade hier der Art. 4 Abs. 3 GG (Recht auf Kriegsdienstverweigerung) eingeführt wurde – als Reaktion auf die Erfahrung zweier Weltkriege.

Auch wenn die aktuelle Ausgestaltung des „Neuen Wehrdienstes“ formal andere Begriffe verwendet, bleibt die Grundfrage bestehen: Wie geht eine Gesellschaft mit den Rechten derer um, die sie für militärische Zwecke in Anspruch nehmen möchte?

Unsere anwaltliche Arbeit im Wehrrecht ist im Kern nichts anderes als der Versuch, diese Frage nicht im Abstrakten zu belassen, sondern in den konkreten Verfahren, Bescheiden und Entscheidungen ernst zu nehmen.